Elternberatung lt. § 95 Abs. 1a AußStrG

Seit 1. Februar 2013 müssen Ehepaare mit Kindern, die sich einvernehmlich scheiden lassen wollen, dem Gericht nachweisen, dass sie sich bei einer geeigneten Person oder Stelle darüber haben beraten lassen, welche die spezifischen aus einer Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder sind.

Der Nachweis dieser Beratung lt. § 95 Abs. 1a AußStrG ist für eine einvernehmliche Scheidung notwendig.

§95:

Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung nach § 95 Abs. 1a AußStrG: Beratung über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse minderjähriger Kinder

Die Beratung soll im Idealfall von beiden Eltern gemeinsam in Anspruch genommen werden, in Ausnahmefällen ist auch eine Einzelberatung möglich. Üblicherweise umfasst die Beratung zwei Einheiten für Einzelpersonen oder beide Eltern gemeinsam.

Die Beratung soll Sie darin unterstützen, mit Ihrem Kind in passender Weise über die Scheidung zu sprechen, negative Scheidungsfolgen einzuschränken und neue Entwicklungschancen für Ihr Kind und für Sie als getrennte Eltern wahrzunehmen.

Im Rahmen der Beratung nach § 95 Abs. 1a AußStrG sind folgende Themen abzudecken:

  • das Erleben von Kindern im Zusammenhang mit der Scheidung der Eltern
  • die Rechte von Kindern
  • emotionale Herausforderungen und Konflikte der Eltern
  • Möglichkeiten zur Unterstützung und Entlastung von Kindern
  • Chancen, die durch die Scheidung entstehen
  • Aufklärung über weitere Angebote zur Unterstützung

Weitere Informationen finden Sie unter http://www.kinderrechte.gv.at/elternberatung-vor-scheidung/

§107:

gerichtlich angeordnete Eltern-, Familien- und Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG

Das Ziel dieser Beratung ist die Sicherung des Kindeswohls und eine Verbesserung der aktuellen und mittelfristigen Entwick¬lungsbedingungen der Kinder.

Grundsätzlich ist wünschenswert, dass die Beratung von beiden Eltern gemeinsam in Anspruch genommen wird, sofern das vom Gericht angeordnet wurde.

Welche Informationen werden weitergegeben?

  • Der Inhalt der Beratung ist vertraulich und wird nicht an das Gericht weitergegeben.
  • Sie erhalten eine Bestätigung über den Beginn der Beratung, die Sie dem Gericht vorlegen müssen. Genauso erhalten Sie auch nach Abschluss der vorgegebenen Beratungseinheiten eine Bestätigung, die Sie ebenfalls dem Gericht vorzulegen haben.
  • Sollte ein Elternteil die Beratung abbrechen, muss das Gericht mittels eines vorgegebenen Formulars (ohne Angabe von Gründen) informiert werden. Bei einem Abbruch der Beratung vonseiten der Beraterin wird dies ebenfalls (ohne Angabe von Gründen) dem Gericht gemeldet.
  • Es wird keine Einschätzung über Sie oder sonstige Empfehlungen an das Gericht oder andere Einrichtungen (etwa Familiengerichtshilfe, Kinder- und Jugendhilfe etc.) abgegeben, ebenso werden keine zusätzlichen Informationen über Sie eingeholt.

Weitere Informationen finden Sie unter http://www.trennungundscheidung.at/

Anmeldung in unserer Beratungsstelle unter 0677/620 440 32 oder E-Mail: info@le-kri.at

Die Kosten betragen 80 Euro pro Paar bei einer gemeinsamen Beratung oder
70 Euro pro Person für die Einzelberatung